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Satzung

Diese Satzung kann auch als PDF-Datei unter Downloads abgerufen werden.

 

 

  1. Allgemeines

 

 

§ 1              Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Kleingartenbund Weißeritzkreis e.V. (KBW).

Der KBW ist die Organisation rechtsfähiger Kleingärtnervereine im Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge und ist unter der Nr. VR 40095 im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.

Er ist Mitglied im „Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.“ (LSK). Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

Der Verband ist Rechtsnachfolger der Fachrichtung Kleingärtner und Wochenendsiedler der Kreisorganisationen Freital und Dippoldiswalde des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK).

Der Verband ist Rechtsnachfolger des Territorialverbandes Freital der Garten- und Siedlerfreunde e.V. (TFG).

Der Verband ist Rechtsnachfolger des Kleingartenbundes Osterzgebirge e.V. (KBO).

  1. Zweck des KBW ist die Förderung der Kleingärtnerei durch:
  • das Schaffen von Rahmenbedingungen, die eine umweltbewusste kleingärtnerische Nutzung des Bodens gemäß § 1 Bundeskleingartengesetz ermöglichen,
  • Landschaftspflege, Naturschutz und Verschönerung der Heimat sowie die Erhaltung, Schaffung und Sicherung von Lebensraum für Pflanzen und Tiere,
  • die Festschreibung vorhandener Anlagen als Dauerkleingartenanlagen.
  • den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.

Der KBW unterstützt in seinen Mitgliedervereinen die Förderung der Gesundheit durch:

  • regelmäßige Gartenarbeit,
  • Betätigung im Verein mit Gleichgesinnten und damit Erhaltung des Gemeinsinns, Schaffung von Integrationsmöglichkeiten und Übernahme von Aufgaben im sozialen Umfeld.
  • den Umgang mit Pflanzen.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Abschluss von Pachtverträgen als Generalpächter / Zwischenpächter mit den

Grund- und Bodeneigentümern, Weiterverpachtung und Beaufsichtigung der Pachtsache sowie der Verpachtung eigener Flächen,

  • Erfüllung der Aufgaben eines General- und Zwischenpächters sowie Verpächters.
  • Verwaltung von Sparten, die keine juristische Person sind.
  • Erwerb von kleingärtnerisch genutztem Land, wenn dies zur Sicherung der Kleingartenanlagen sachdienlich ist,
  • umfassende fachliche Betreuung und Beratung der Mitglieder des KBW, 
  • Propagierung des Anliegens der organisierten Kleingärtnerbewegung gegenüber den Gemeinden, Städte, Landkreise, der öffentlichen Verwaltung und der Öffentlichkeit, 
  • Herausgabe von Verbandsinformationen,
  • Pflege der Geschichte und der Traditionen der Kleingärtnerei,
  • Förderung insbesondere der Kinder-, Jugend-, Frauen- und Seniorenarbeit im KBW,
  • Mitgliedschaft in Vereinen, Vereinigungen und anderen Organisationen auf nationaler Ebene, die sich mit der Förderung der Kleingärtnerei, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege befassen.

  1. Der Verband steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verband ausgeschlossen werden.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  3. Sitz des Verbandes ist Freital.

§ 2              Gemeinnützigkeit

  1. Der KBW ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mittel des KBW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des KBW. Es darf keine juristische Person und/oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KBW fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des KBW keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§ 3              Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im KBW ist freiwillig und beitragspflichtig.
  2. Mitglied können nur rechtsfähige Kleingärtnervereine werden, deren Satzung den

Zwecken und Aufgaben des KBW entsprechen und die die Satzung des KBW und seine Beschlüsse anerkennen, sowie Sparten in der Direktverwaltung des KBW.

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des KBW zu beantragen.

Dieser hat innerhalb von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand legt den Einspruch dem Verbandstag zur endgültigen Entscheidung vor. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4              Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zweck und Aufgaben des KBW berühren, zu äußern sowie diesbezügliche Anträge zu stellen und Vorschläge an den KBW zu unterbreiten. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen des KBW und die für die Mitglieder geschaffenen Versicherungsmöglichkeiten sowie die Schulungs- und Lehrmaterialien zu nutzen.

  1. Die Mitglieder ordnen ihre Angelegenheiten auf der Grundlage ihrer Satzungen unter Beachtung der Satzung und Beschlüsse des KBW. Sie sind verpflichtet, für die Durchführung des Zweckes des KBW zu wirken, Beschlüsse anzuerkennen und diese umzusetzen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge, Umlagen, und Aufnahme-gebühren in der von dem Verbandstag beschlossenen Höhe pünktlich zu entrichten.

Ist ein Mitglied länger als zwei Monate mit der Zahlung im Rückstand, ruhen seine Rechte.

§ 5              Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
  1. schriftlich erklärten Austritt, zum Ende des Kalenderjahres,

Auf der Grundlage eines Beschlusses des jeweiligen Mitgliedsvereines ist der

Austritt schriftlich bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand des KBW zu erklären. Die gesetzeskonformen Unterlagen sind dem KBW zu übergeben. Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.

  1. Verlust der Rechtsfähigkeit

Die Mitgliedschaft im KBW erlischt auch zu dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied die Rechtsfähigkeit verliert bzw. diese ihm rechtskräftig entzogen wird.

  1. Ausschluss

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es

schwerwiegend gegen die Satzung und Beschlüsse des KBW verstößt oder die steuerliche oder kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied nachweisbar schriftlich bekannt zu geben.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand legt den Einspruch dem

Verbandstag zur endgültigen Entscheidung vor. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds und der gewählten Vertreter des Mitglieds in den Organen des KBW.

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch die Mandate aller Vertreter des Mitglieds in den Organen des KBW und der Kassenprüfer.

§ 6              Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds und notwendigem Einverständnis für die Begründung einer Mitgliedschaft nimmt der KBW erforderliche personenbezogene Daten des Vorstandes des Mitgliedsvereins sowie die Daten derer Mitglieder auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden verbandseigenen EDV-System gespeichert.

Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für

Verbandszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung von Schulungen und weiteren Verbandsveranstaltungen. Jedem Mitgliedsverein und deren Pächtern wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden vom KBW grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Verbandszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

  1. Als Mitglied im Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. (LSK) ist der KBW zudem verpflichtet, die Namen der Vertreter u.a. für Anmeldungen zu zentralen Veranstaltungen sowie ggf. Zuschussgewährung dem LSK zu melden.

Übermittelt werden außer dem Namen auch Altersangaben und die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verband / Verein.

  1. Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden.

Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des

Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten

z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder auf anderen Weg veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des KBW Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.

Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand des KBW gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

  1. Beim Austritt aus dem KBW werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft und / oder der Pachtverhältnisse archiviert und nach Ablauf der gesetzlichen Löschfrist gelöscht.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zum Ablauf dieser gesetzlichen Löschfrist, ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand, aufzubewahren.

Für die Verbandschronik relevante Daten werden unbegrenzt gespeichert.

§ 7              Beiträge

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühr werden vom Verbandstag beschlossen. 
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind entsprechend Fälligkeit auf der Rechnung zu entrichten.  Die Mitgliedsbeiträge berechnen sich nach der Anzahl der von den Mitgliedern zum 31.12. des Vorjahres verpachteten und genutzten Parzellen.

Die Zusammenlegung von Parzellen ist schriftlich beim Vorstand des KBW, zu beantragen und von diesem zu genehmigen.

Zweitparzellen sind selbständige Parzellen und beitragspflichtig. Anderweitig genutzte   Parzellen gelten als verpachtete Parzellen.

  1. Umlagen können zur Deckung von außergewöhnlichem Aufwand beschlossen werden, der zusätzlich zur normalen Geschäftsführung entsteht. Die Höhe der Umlage darf den doppelten Jahresmitgliedsbeitrag nicht übersteigen.
  2. Der Vorstand kann einem Mitglied die Beitragszahlung auf schriftlichen Antrag vor

Eintritt der Fälligkeit aus wichtigen Gründen stunden oder eine

Teilzahlungsvereinbarung gewähren. Näheres regelt die Finanzordnung.

  1. Mitgliedsvereinen deren Verwaltungsvollmacht des KBW endet, zahlen zusätzlich pro Parzelle und Monat, eine Verwaltungsgebühr. Diese ist in der Finanzordnung des Verbandes festgelegt.
  2. Kleingärten, die in der Direktverwaltung des KBW stehen, zahlen eine Verwaltungsgebühr. Diese ist in der Finanzordnung des Verbandes festgelegt.

  1. Organisation

§ 8              Die Organe des KBW

  1. Die Organe des KBW sind:

8.1          der Verbandstag        

8.2          der Vorstand

 

  1. Beschlussfassung:
  1. Die Organe des KBW sind nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.

Die Beschlussfähigkeit ist festzustellen und im Protokoll zu vermerken.

  1. Die Organe des KBW entscheiden durch Beschluss in offener Abstimmung.

Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn ihr Gegenstand in der Tagesordnung enthalten ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  1. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  2. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten.
  3. Zur Änderung des Zweckes des KBW ist die Zustimmung aller Mitgliedsvereine des KBW erforderlich.
  4. Die Abstimmungen erfolgen durch elektronisches Abstimmsystem oder durch Handzeichen.

Auf Verlangen von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Delegierten ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen.

  1. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter im Vorstand besetzt

sind.

  1. Leitung der Sitzungen:

Die Sitzungen der Organe des KBW werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Abwesenheit von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag kann ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter bestimmt werden.

8.1       Der Verbandstag

  1. Der Verbandstag ist das höchste Organ des Verbandes. Der Verbandstag tritt einmal im Jahr, auf schriftliche Einladung des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung zusammen.

Materialien, Vorschläge und Beschlussvorlagen gehen mit gleicher Frist den Delegierten zu. Die Einladung der Delegierten erfolgt über den Vereinsvorstand, bzw. über den gemeldeten Spartenverantwortlichen.

Mitglieder können bis zu 14 Tage vor dem Verbandstag schriftlich Anträge an den Verbandstag dem Vorstand einreichen. 

Auf Beschluss des Vorstandes des KBW können zum Verbandstag Gäste eingeladen werden, diese haben kein Stimmrecht.

  1. Der Verbandstag setzt sich aus:
  • einem Delegierten des jeweiligen Mitgliedsvereins,
  • einem Delegierten einer Sparte des KBW in Direktverwaltung,
  • sowie den Mitgliedern des Vorstandes des KBW zusammen.

Alle Vorgenannten sind Delegierte.

 

  1. Der Verbandstag beschließt in offener Abstimmung über:
  1. Geschäftsbericht,
  2. Finanzbericht,
  3. Finanzplan,
  4. die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen
  6. grundlegende Vermögensentscheidungen. Die Handlungsfähigkeit des KBW muss gewährleistet sein.
  7. die Einsprüche zur Aufnahme und zum Ausschluss von Mitgliedern
  8. die Mitgliedschaft und Mitarbeit des KBW in nationalen und internationalen

Gremien,

  1. die Wahl von Vorstandsmitgliedern des KBW
  1. die Wahl von Buchprüfern des KBW 
  2. die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund. Diese ist zu erläutern und zweifelsfrei nachzuweisen.
  1. Der Verbandstag nimmt den Bericht der Kassenprüfer entgegen.

 

             

8.2       Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des KBW zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Verbandsorgan obliegen.

Zwischen den Verbandstagen kann der Vorstand Entscheidungen treffen, deren Aufschub dem KBW oder den Mitgliedsvereinen Schaden zufügen könnte oder nach ihrer Art unaufschiebbar sind, z.B. bei Verhandlungen mit Behörden und Körperschaften.

Bei Tod, der dauerhaften Hinderung an der Ausübung des Amtes oder dem vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern aus ihrem Amt ist der Vorstand zur Berufung von neuen Vorstandsmitgliedern bis zum nächsten Verbandstag berechtigt; hier erfolgt eine Neuwahl.

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des KBW im Auftrag des Verbandstages und ist diesem rechenschaftspflichtig.
  2. Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung, die Finanzordnung, die Bauordnung und die Spartenordnung für Sparten in der Direktverwaltung.

Innerhalb des Vorstandes ist ein Funktionsplan zu erstellen.

Zur Unterstützung seiner Arbeit kann er Arbeitsgruppen und deren Leiter berufen.

  1. Der Vorstand besteht aus maximal zehn Mitgliedern. Ihm gehören an:
  • der Vorsitzende,
  • der Stellvertreter,
  • der Schatzmeister
  • der Kreisfachberater
  • der Kreiswertermittler
  • der Schriftführer
  • Beisitzer
  1. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Der KBW wird durch den Vorstand im Rechtsverkehr vertreten.
  3.   Als Vorstand gemäß § 26 BGB gelten:
      • der Vorsitzende,
      • der stellvertretende Vorsitzende und
      • der Schatzmeister.

Im Rechtsverkehr vertreten den Verband jeweils zwei dieser drei gemeinsam.                    Der Vorstand kann den Geschäftsführer und andere Personen mit der Wahrnehmung der Rechtsinteressen des Verbandes betrauen.

  1. Der Vorstand tagt nach Bedarf mindestens 1-mal im Quartal und wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden in Textform mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand muss auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder innerhalb von vier Wochen mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
  2. Zu den Vorstandssitzungen können Gäste eingeladen werden.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen

gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  1. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, Veranstaltungen der Mitgliedsvereine zu besuchen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Den Mitgliedern des Vorstandes können pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

Die steuer- bzw. abgaberechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

Reisekosten und nachweisbare erforderliche Aufwendungen werden den Vorstandsmitgliedern erstattet. Der Anspruch ist spätestens innerhalb von drei Monaten bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendung aufgetreten ist, geltend zu machen.

  1. Der Vorstand darf eine angemessene Aufwandsentschädigung für Vereinshelfer zahlen.
  2. Der Vorstand benennt die Delegierten des KBW für den Verbandstag des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. (LSK) laut dessen Satzung.
  3. Der Vorstand benennt den Vertreter des KBW zur Gesamtvorstandssitzung des LSK, wenn der Vorsitzende zu deren Sitzung verhindert ist. Die Satzung des LSK ist hierbei einzuhalten.

§ 9              Wahlen

  1. Der Verbandstag wählt:
  • den Vorstand (gem. § 8.2 , Ziffer 3) und
  • die Buchprüfer (gem. § 11)

        für die Dauer von vier Jahren.

  1. Für die Leitung der Wahl beruft der Vorstand einen Wahlleiter.
  2. Für die Auszählung der Stimmen können vom Wahlleiter Wahlhelfer berufen werden.
  3. Wählbar sind Kandidaten, die als Vereinsmitglied einem Mitgliedsverein des Verbandes oder als Kleingärtner einer Sparte des KBW angehören und selbst einen Kleingarten bewirtschaften. Die Kandidatenliste ist der Tagesordnung anzufügen.
  4. Die Wahl des Vorstandes und der Buchprüfer erfolgt in offener Abstimmung je Kandidaten.
  5. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Delegierten ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen.
  6. Kann ein Kandidat zum Verbandstag, aus dienstlichen oder persönlichen Gründen, nicht anwesend sein, so bedarf es seiner schriftlichen Zustimmung zur Kandidatur und zur Annahme der Wahl, die vom Leiter der Wahl bekannt gegeben wird.
  7. Der Vorstand wählt, nach Abschluss der Wahl, in der ersten konstituierenden Sitzung
  • den Vorsitzenden
  • den stellvertretenden Vorsitzenden und
  • den Schatzmeister
  1. Das Ergebnis der ersten konstituierenden Sitzung ist dem Verbandstag bekannt zu geben.

§ 10             Niederschriften

  1. Über die Sitzungen der Organe des KBW und die Wahlen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  2. Niederschriften über Sitzungen der Organe des KBW erhalten die Mitglieder der jeweiligen Verbandsorgane innerhalb von vier Wochen nach Abschluss in Textform. Gegen den Inhalt der Niederschriften kann von den Mitgliedern, schriftlich, innerhalb von zwei Wochen, nach Erhalt, Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Erfolgt in der genannten Frist kein Einspruch, gilt die Niederschrift als bestätigt.

§ 11            Geschäftsstelle des KBW

  1. Der KBW unterhält eine Geschäftsstelle, die von einem vom Vorstand eingestellten Geschäftsführer geleitet wird. Er ist dem Vorstand unterstellt. Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Mitarbeiter eingestellt werden.
  2. Ist der Geschäftsführer auch Vorstandsmitglied, so ist er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Die Geschäftsstelle arbeitet nach einer vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung.
  4. Hauptamtlich tätige Personen sind Angestellte des KBW im Arbeitsrechtsverhältnis und können zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.

§ 12            Finanzielle Mittel

  1. Der KBW finanziert seine Tätigkeit aus:
  1. Beiträgen der Mitglieder (gem. § 7)
  2. Umlagen (gem. § 7 Ziffer 3)
  3. Zuwendungen und Spenden,
  4. Aufnahmegebühren,
  5. sonstigen Einnahmen
  1. Der Vorstand ist dem Verbandstag gegenüber verantwortlich, dass die Buchhaltung und Kassenführung zweckmäßig eingerichtet sind und die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden.
  2. Für die Geschäftsführung ist vom Schatzmeister und dem Geschäftsführer zu Beginn des Geschäftsjahres ein Finanzplan aufzustellen. Dieser ist dem Vorstand zum Beschluss vorzulegen.

§ 13            Buchprüfung

  1. Der Verbandstag wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Buchprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes nach §8 dieser Satzung oder/und des Vorstandes der letzten Wahlperiode sein. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

Buchprüfer dürfen max. zwei Wahlperioden im Amt sein. (Rotationsprinzip)

  1. Die Buchprüfer haben Kasse, Buchhaltung und Jahresabschluss stichprobenartig zu prüfen.

Sie stellen fest, ob bei der finanziellen Führung der Geschäfte die Satzung sowie Beschlüsse der Verbandsorgane eingehalten wurden. Mindestens zweimal im Jahr haben sie die Prüfung durchzuführen.

  1. Die Buchprüfer haben ihre Prüfergebnisse schriftlich niederzulegen und dem Verbandstag zur Kenntnis zu geben.

§ 14            Ehrungen und Auszeichnungen

Ehrungen und Auszeichnungen werden durch eine vom Vorstand beschlossene Auszeichnungsordnung geregelt.

§ 15            Sparten in Direktverwaltung

Gartenanlagen, deren Vereine keinen Vorstand besetzen können, sich aufgelöst haben oder sich in Auflösung befinden und der KBW Zwischenpächter oder Eigentümer der genutzten Flurstücke ist, unterliegen der Direktverwaltung.

Diese werden als Sparten bezeichnet. Die Verwirklichung solcher Sparten regelt die Spartenordnung des KBW (gemäß §8.2.3. dieser Satzung).

 

§ 16            Auflösung des KBW

  1. Bei Auflösung des KBW oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt nach Erfüllung der finanziellen Verbindlichkeiten sein Vermögen an den „Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. (LSK), der es im Sinne der AO ausschließlich und unmittelbar für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung kann nur durch einen besonders zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag beschlossen werden.
  3. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Delegierten.
  4. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch den Verbandstag werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinsame Liquidatoren.

§ 17            Satzungsänderung durch den Vorstand

 

Der Vorstand ist ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende sowie redaktionelle Änderung der Satzung zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich, nach der Eintragung beim Amtsgericht, zu informieren.

§ 18             Sprachliche Gleichstellung

 

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten genderneutral.

§ 19            Schlussbestimmung

Der Gerichtsstand des KBW ist Dippoldiswalde.

Die in der Satzung genannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

Diese Satzung wurde auf dem Verbandstag des KBW in Freital am 10.02.2024 beschlossen. Diese Fassung ersetzt alle vorherigen Fassungen.

 

  

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